Nach der Impfpflicht im Gesundheitsbereich: Weiter so oder Systembruch?
Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!
Die Impfpflicht für im Gesundheitssektor Tätige wirft die Frage nach den Folgen für Impfunwillige auf.
Die Vorschrift enthält keinen Automatismus für die Einstellung der Berufsausübung. Vielmehr hat das Regime einen Ermessensspielraum der örtlichen Behörden vorgesehen. Diese können bei Bedarf von der Anordnung eines Verbots zur weiteren Betätigung absehen, wenn dadurch das medizinische Versorgungssystem gefährdet wäre.
Unterbleibt eine solche Verfügung, kann vorläufig weitergearbeitet werden. Aber sollte es das auch? Die Angelegenheit ist janusköpfig.
Die freiwillige Einstellung der Tätigkeit wäre geeignet, das Regime zum Wanken zu bringen und seine Stabilität ernsthaft zu gefährden. Nicht aus Sorge um das Wohlergehen der Bevölkerung wurde diese Hintertür eingebaut, sondern zur Rettung der eigenen Haut. Es muß zudem jederzeit damit gerechnet werden, daß eine Berufsausübungsuntersagung noch ausgesprochen wird, sobald die medizinische Versorgungslage sich entspannt. Das Damoklesschwert bleibt also bestehen, und die so verteufelten Ungeimpften werden als Notfallreserve mißbraucht.
Unter diesen Voraussetzungen ist es dringendst geboten, die Unverantwortlichen des Regimes mit den Konsequenzen ihrer Entscheidung zu konfrontieren. Daß dies dem medizinischen Personal und auch der Bevölkerung Lasten auferlegt, versteht sich von selbst. Diese aber sind unverzichtbar und eine dringend notwendige Investition zur Erreichung einer nachhaltigen Verbesserung. Eine endgültige Rücknahme der Impfpflicht kann nur erzwungen werden, wenn mit Eintreten der Impfpflicht alle Ungeimpften im Gesundheitssektor ihre Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einstellen.
Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – „Kann-Regelung“ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden
von KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
Nachdem noch vor wenigen Monaten für das Pflegepersonal geklatscht wurde und die Politik ihr Versagen durch Prämien zu kaschieren versuchte, gibt es nun die „Impfpflicht-Klatsche“ für alle in Gesundheitseinrichtungen Tätige. Ab dem 15. März 2022, so § 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), müssen alle im Gesundheitswesen tätigen Personen geimpft oder „genesen“ sein, sonst können sie dort nicht weiterarbeiten. Diesen Eindruck hinterlässt jedenfalls die Norm. Aber ist das tatsächlich so? Die Antwort lautet: Nicht unbedingt. Die Norm hat eine Hintertür. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit ist als „Kann-Regelung“ ausgestaltet.
A. Einleitung
Mit der in § 20a IfSG geregelten umfassenden Impfpflicht im Gesundheitswesen schafft der Gesetzgeber gerade für die vulnerablen Gruppen ein hohes Risiko, deren Schutz er doch vermeintlich bezweckt. Er riskiert eine hunderttausendfache medizinische, therapeutische und pflegerische Unterversorgung, Verelendung und letztlich auch Todesfälle. Laut einem Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 20. Dezember 2021 führen schon jetzt bereits wenige Kündigungen dazu, dass Träger von Pflegeeinrichtungen im Raum Schweinfurt (AWO, Caritas und Diakonie) „noch in dieser Woche eine sogenannte Überlastungsanzeige an die Pflegekasse stellen [wollen], um sich nicht strafbar zu machen. Trotz eigener Impfangebote in den Einrichtungen gebe es in manchen Einrichtungen eine Impfquote von nur 70 Prozent bei den Pflegekräften.“
Quelle: https://www.br.de/nachrichten/bayern/impfpflicht-kuendigungen-bei-pflegeeinrichtungen-in-main-rhoen,Ss8nY5u (abgerufen am 24. Dezember 2021, 18:22 Uhr)
Die Impfpflicht wirkt wie ein Flammenwerfer in einem sowieso schon personell und qualitativ „ausgetrockneten“ Gesundheitswesen. Und sie betrifft nicht etwa nur das medizinische oder Pflegepersonal in Krankenhäusern und Altenheimen. In einer langen Aufzählung werden in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG alle Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens erfasst, die auch nur im Entferntesten etwas mit Geburt, Heilpädagogik, medizinischer Behandlung, Betreuung, Krankheit, Behinderung oder Pflege zu tun haben. Selbst die Frühförderung von Kindern, Beförderungsdienste, Assistenzleistungen für behinderte Menschen und vieles mehr werden hiervon erfasst. Und es sind nicht etwa nur die Personen betroffen, die eng mit den wirklich oder vermeintlich vulnerablen Gruppen arbeiten, sondern alle Beschäftigten, auch z.B. alle Bürokräfte (Wo soll hier das erhöhte Ansteckungsrisiko liegen?), die Ehrenamtlichen (viele Altenheime werden ohne diese zu Verwahranstalten), die Friseure, Fußpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, Kantinenpersonal, Medizintechniker usw. Daneben trifft es auch die angestellten und selbständigen Ärzte und ihr Personal.
Aber auch, wenn in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG mit der Formulierung: „Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen sein“ eine unausweichliche Pflicht formuliert zu sein scheint, tritt bei einem Verstoß hiergegen keinesfalls automatisch eine Rechtsfolge bezüglich der Tätigkeit ein. Wie zu zeigen sein wird, trifft die Arbeitgeber keineswegs automatisch die Pflicht, bewährtes Personal zu entlassen. Auch die Betroffenen müssen von sich aus zunächst nicht tätig werden. Lediglich Neueinstellungen von Ungeimpften verhindert der Gesetzgeber mit einer Bußgeldandrohung ab dem 16. März 2022 wirksam. Vorher sind sie aber noch möglich. Umso wichtiger dürfte es vielen Arbeitgebern sein, vorhandenes Personal nicht zu verlieren, zu schützen und gegen das übergriffige Gesetz zu unterstützen.
Was es mit der „gesetzlichen Hintertür“ auf sich hat, darüber klärt dieser Beitrag auf. Es folgt zunächst unter B. eine Zusammenfassung der Ergebnisse in Spiegelstrichen. Unter C. wird ein Überblick über die Regelungstechnik des § 20a IfSG gegeben und es werden die zuvor dargestellten Ergebnisse begründet. Anschließend werden unter D. arbeitsrechtliche und unter E. sozialrechtliche Fragen angesprochen.
B. Zusammenfassung der Ergebnisse vorab
Vorbemerkung: Es sollen hier niemandem falsche Hoffnungen gemacht werden. Wie im Folgenden gezeigt wird, eröffnet der Gesetzestext einen Ausweg aus der drohenden Gesundheitskatastrophe. Dieser Ausweg wird von der Politik verschwiegen, da sein Bekanntwerden den Widerstand gegen die Impfpflicht stärken könnte. Daher wird die entsprechende gesetzliche Regelung hier als „Hintertür“ bezeichnet. Wie bei einer wirklichen Hintertür könnte diese aber verschlossen sein oder versperrt werden, wenn die Politik dies will und die Gesundheitsämter entsprechend angewiesen werden. An der Existenz dieser Hintertür und der Möglichkeit, mit ihrer Hilfe die freie Impfentscheidung der im Gesundheitswesen Tätigen zu verteidigen, ändert diese Möglichkeit nichts.
Die gesetzliche Situation ist die Folgende:
• Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Beschäftigten und die sonst bei ihnen Tätigen unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst ohne Bußgeldrisiko und ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, auch über den 16. März 2022 hinaus tun. Sie müssen lediglich unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Behörde melden, welche bei ihnen tätige Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben.
• Ein Verbot, weiter der Tätigkeit nachzugehen, greift für diese Personengruppe erst und nur dann ein, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Erst dieses führt dazu, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen oder seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Erst dann ist es nicht mehr zulässig und mit Bußgeld bedroht, Betroffene weiter einzusetzen.
• Dieses Tätigkeits- oder Betretungsverbot ergeht aber nicht automatisch, ganz im Gegenteil: Anders, als dies in der Öffentlichkeit suggeriert wird, tritt ein solches Verbot nicht als gesetzliche Folge einer fehlenden Immunisierung ein. Das Gesundheitsamt „kann“ diese Folge lediglich aussprechen, es muss es nicht tun (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).
• Ist zum Beispiel die Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtung, des Unternehmens, der Arztpraxis, der Versorgung der Bevölkerung, der Rehabilitation usw. bedroht, könnte es auch rechtlich möglich oder sogar geboten sein, gerade kein Betretungsverbot auszusprechen.
• Die Einrichtungen und Unternehmen können die bei ihnen Tätigen sowohl gegenüber dem Gesundheitsamt als auch im möglichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterstützen, indem sie die drohenden Folgen eines etwaigen Betretungsverbots für ihren eigenen Betrieb und für die Versorgung ihrer Klienten und der Bevölkerung darstellen.
Außerdem gilt:
• Bis zum 15. März 2022 können Arbeitgeber auch weiter nicht geimpfte oder genesene Personen als Mitarbeiter einstellen oder im Unternehmen oder der Einrichtung tätig werden lassen. Für diese Personengruppe gilt dann das Vorgenannte.
• Eine gesetzliche Einschränkung besteht lediglich für Personen, die „ab dem 16. März 2022“ in dem Unternehmen oder der Einrichtung „tätig werden sollen“ (§ 20a Abs. 3 IfSG). Soll ab diesem Datum jemand neu in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig werden, setzt dies die Vorlage eines Immunitätsnachweises voraus. Personen, die hierüber nicht verfügen, dürfen nicht tätig werden. Für diesen Fall gibt es auch eine Bußgeldandrohung in § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG.
• Es spricht vieles dafür, dass die beschriebene Hintertür nicht versehentlich in das Gesetz „eingebaut“ wurde (siehe auch die Vorbemerkung vor dieser Zusammenfassung). Sie gibt die Möglichkeit, einerseits den Impfdruck zu erhöhen und andererseits die angedrohte Folge notfalls nicht umsetzen zu müssen. Abgeladen wird diese Verantwortung bei den Gesundheitsämtern (§ 20a Abs. 5 IfSG).
• Wenn die im Gesundheitswesen Tätigen ihre freie Impfentscheidung weiter einfordern und aufrechterhalten, könnten die Gesundheitsämter die gesetzliche Hintertür ihrer Ermessensentscheidung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nutzen – wenn die Politik sie lässt.
C. Die Regelungstechnik des § 20a IfSG
Zu diesem Ergebnis, dass es keinen Automatismus im Falle einer Nichtimpfung gibt, führt eine Analyse des Aufbaus des § 20a IfSG. Die Norm unterscheidet nämlich zwischen den Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in den vom Gesetz betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind – dieser Fall ist in § 20a Abs. 2 IfSG geregelt – und den Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Diesen Fall regelt § 20a Abs. 3 IfSG. Nur im letztgenannten Absatz ist in den Sätzen 4 und 5 ein Verbot geregelt, dort beschäftigt (Satz 4) oder tätig (Satz 5) zu werden. Und nur zu dieser Vorschrift gibt es in § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG eine Bußgeldvorschrift: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 20a Abs. 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird.“
Eine solches Verbot und eine solche Bußgeldvorschrift fehlen für die schon vor dem 16. März 2022 „ungeimpft oder ungenesen“ Tätigen. Diese Personen, die in den Einrichtungen vor diesem Stichtag bereits tätig sind, treffen folgende Verpflichtungen:
- Sie müssen gemäß § 20 a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (oder eine medizinische Impfunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht mit einem Bußgeld bedroht, die Verpflichtung wird auch nicht anderweitig durchgesetzt (kein Zwangsgeld o.ä.).
- Die Betroffenen haben der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens (wenn nicht ausnahmsweise eine andere staatliche Stelle zum Empfänger bestimmt wird), den entsprechenden Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorzulegen (Abs. 2) und
- sie haben bei Ablauf der Gültigkeit des Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen (Abs. 4).
Was passiert, wenn die Pflichten nicht eingehalten werden? - Es gibt keine Bußgeldnorm, die an die in Abs. 1 geregelte Impfpflicht anknüpfen würde, weder für die Einrichtungen und Unternehmen noch für die dort Tätigen. § 20a Abs. 1 IfSG beschreibt lediglich die „Impfpflicht“. Weder § 73 IfSG noch § 74 IfSG sehen eine entsprechende Bestrafung vor. Es gibt auch sonst keine Norm, die eine Erzwingung dieser Pflicht ermöglichen würde.
- Wenn kein Nachweis bis zum 15. März 2022 vorgelegt wird, muss die Leitung der betreffenden Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigen (§ 21a Abs. 2 Satz 2). An die unterlassene Benachrichtigung knüpft eine Bußgeldvorschrift für den Arbeitgeber an, so dass er diese Meldung vornehmen muss (§ 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG). In Bezug auf Impfunfähigkeitsbescheinigungen gibt es diese Meldepflicht aber nur, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises hat. Hat er diese Zweifel nicht, bedarf es keiner Meldung. Auch bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Impf- oder Genesenennachweises ist eine entsprechende Meldung erforderlich.
- Ebenso verhält es sich, wenn die Gültigkeit des jeweiligen Nachweises abläuft, §§ 20a Abs. 4 Satz 2, 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG.
Ein Bußgeld eines Arbeitnehmers oder anderweitig Tätigen ist bis zu diesem Stadium noch nicht vorgesehen.
Das bisher Gesagte führt zu der Schlussfolgerung: Bis hierhin gibt es keinen Grund, Arbeitnehmer oder sonst Tätige zu kündigen, freizustellen oder anderweitig auszuschließen.
Was passiert nach der Benachrichtigung des Gesundheitsamtes?
Dies ist in § 20 a Abs. 5 IfSG geregelt. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen Personen müssen dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung den entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Anforderung muss mit einer angemessenen Frist versehen sein (Satz 1). Erst nach diesem Zwischenschritt „kann“ das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Dauer dieses Zwischenschritts hängt sicherlich maßgeblich von der Anzahl der Fälle und von den abzusehenden Auswirkungen auf das Gesundheitswesen ab.
Erst jetzt kann den Arbeitnehmer oder sonst Tätigen ein Bußgeld treffen und zwar dann, wenn er der Aufforderung des Gesundheitsamts nicht nachkommt oder aber, wenn er dessen Anordnung des Betretungsverbots/ Beschäftigungsverbots zuwider handelt. Das Gleiche gilt, wenn er die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bei Zweifeln an einer Impfunfähigkeit nicht befolgt (73 Abs. 1a Nr. 7f und 7h IfSG).
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig sind, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer oder sonst in seiner Einrichtung oder seinem Unternehmen Tätigen in diesem Verfahren im eigenen Interesse vielfältig unterstützen. Er kann insbesondere darstellen, aus welchen Gründen ein Betretungsverbot als unvertretbar erscheint, z.B. weil der Eintritt eines Pflegenotstandes droht oder der Tätige aus anderen Gründen unentbehrlich ist.
Hier ist beispielsweise an kleinere Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienstleister oder Landarztpraxen zu denken. Bei allen diesen Unternehmen und Einrichtungen kann schon der Wegfall weniger Mitarbeiter (oder auch des selbständigen Arztes als solchem) eine Versorgungsnotlage herbeiführen.
Anders ist die Situation, wie eingangs gesagt, bei Personen, die gem. § 20 a Abs. 3 IfSG ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen. Diese dürfen ohne den Nachweis nicht tätig werden.
D. Arbeitsrechtliche Hinweise
In Bezug auf bereits vor dem 16. März 2022 tätige oder beschäftigte Personen gibt es also für Arbeitgeber keinen Grund, diese aus eigener Initiative zu kündigen oder freizustellen, bevor vom Gesundheitsamt ein Betretungsverbot angeordnet wird. Sie können die Arbeitnehmer vielmehr aktiv dabei unterstützen, dass es zu dieser Anordnung nicht kommt. Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber, vielleicht sogar schon vor dem 15. März 2022 (zur Fristwahrung) eine Kündigung ausspricht? Ist er hierzu berechtigt? Im Ergebnis wird dies erst die Rechtsprechung zeigen. Nachfolgend deshalb nur der Versuch einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung:
Kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn das Gesundheitsamt nach dem 16. März 2022 ein Betretungsverbot ausspricht?
Ordnet das Gesundheitsamt nach dem 16. März 2022 ein Betretungsverbot wegen fehlender Impfung an, liegt beim Arbeitnehmer eine Leistungsunmöglichkeit vor, die, wenn der Arbeitnehmer sie nicht beheben möchte, einen Grund für eine personenbedingte Kündigung darstellen kann.
Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung wäre sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KschG). Erhebt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, so ist folgende Besonderheit zu beachten: Grundlage der Leistungsunmöglichkeit ist ja das Betretungsverbot, das vom Gesundheitsamt als sog. Verwaltungsakt erlassen wurde. Es ist im Falle der Kündigungsschutzklage davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte nur auf das Vorliegen dieses Verwaltungsaktes des Gesundheitsamtes (Betretungsverbot) abstellen werden. Sie werden die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht selber prüfen, sondern diese Überprüfung (bzw. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Impfpflicht) dem Widerspruchsverfahren bzw. einem ggf. daneben einzuleitenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren überantworten. Denn für das Klageverfahren gegen das Betretungsverbot als Verwaltungsakt sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig.
Es ist daher zu empfehlen, gegen die Anordnung des Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt vorzugehen und innerhalb der Frist Widerspruch dagegen einzulegen und Klage zu erheben. Ob gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes zunächst Widerspruch einzulegen ist und sich das Klageverfahren dann ggf. anschließt oder ob gegen das Betretungsverbot direkt Klage zu erheben ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Hier sollte die sog. Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung beachtet werden, die am Schluss des Bescheides des Gesundheitsamtes abgedruckt ist.
Ist eine Kündigung auch schon vor der Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt möglich?
Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Prognose gestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in der Lage sein wird, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ob eine solche Prognose auch schon vor einer solchen Anordnung des Gesundheitsamtes gestellt werden kann, erscheint aus oben genannten Gründen zumindest zweifelhaft. Eine solche Kündigung aus personenbedingten Gründen wäre aus Arbeitgebersicht zumindest äußerst risikobehaftet.
Kann der Arbeitgeber schon vor der Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt eine Kündigung auf „verhaltensbedingte Gründe“ stützen?
Vor einer Anordnung eines Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt wird der Arbeitgeber eine Kündigung auch nicht auf verhaltensbedingte Gründe stützen können. Teilweise wird zwar diskutiert, ob schon vor dem 16. März 2022 ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers darüber bestehen könnte, um zu erfahren, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Schritte eingeleitet hat, um seine Leistungsfähigkeit ab 16. März 2022 sicherzustellen. Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob es vertragswidrig wäre, wenn der Arbeitnehmer diese Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht rechtzeitig einleitet. Ungeachtet aller Unwägbarkeiten vertreten wir die These, dass nicht vor dem 16. März 2022 etwas als vertragswidrig sanktioniert werden kann, und zwar weder über eine Abmahnung noch durch eine verhaltensbedingte Kündigung, was nach dem 16. März 2022 und einer nachfolgenden Anordnung eines Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt nur zu einem personenbedingten Kündigungsgrund führen könnte. Die Weigerung, in eine Körperverletzung einzuwilligen, kann kein Vertragsverstoß sein.
Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
E. Sozialrechtliche Hinweise
Muss ich mich jetzt arbeitslos melden, weil ich wahrscheinlich zum 15. März 2022 arbeitslos werde?
Nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitslos zu melden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I für eine Woche, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. Wer nicht bereits drei Monate im Voraus vom Ende seines Arbeitsverhältnisses weiß, hat sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Arbeitsagentur zu melden. Für eine solche Kenntnis ist die bloße Möglichkeit, demnächst gekündigt zu werden, aber nicht ausreichend. Erst wenn das genaue Datum bekannt ist, liegt diese Kenntnis vor.
Da gegenüber Personen nach § 20a Abs. 2 IfSG, die bereits in von der Impflicht umfassten Einrichtungen tätig sind, erst ein Betretungsverbot durch das jeweilige Gesundheitsamt ausgesprochen werden muss und erst nach diesem auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, s.o., kann von einer Kenntnis des Beendigungszeitpunkts noch nicht gesprochen werden. Erst wenn die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag da sind, ist auch der Beendigungszeitpunkt bekannt und die Arbeitslosmeldung vorzunehmen (näher zur Kenntnis: Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2015, L 10 AL 382/13 – frei im Netz abrufbar unter sozialgerichtsbarkeit.de).
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II?
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung von der Bundesagentur für Arbeit) besteht bei folgenden Voraussetzungen:
• Arbeitslosigkeit,
• persönliche Arbeitssuchendmeldung,
• Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Zu Punkt 1
Arbeitslosigkeit kann auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, aber eine Arbeitsleistung und vor allem der Arbeitslohn nicht mehr erbracht werden. Dieser Fall liegt zum Beispiel auch vor, wenn durch das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot ausgesprochen wird und die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann, der Arbeitgeber aber nicht kündigt, sondern z.B. den Arbeitnehmer nur unentgeltlich von der Arbeitsleistung freistellt.
Zudem ist es auch unerheblich, ob der gelernte Beruf noch ausgeübt werden kann oder darf. Arbeitslos ist, wer dem Arbeitsmarkt allgemein zu Verfügung steht und der Arbeitsmarkt bietet auch Möglichkeiten außerhalb von Einrichtungen, die unter § 20a Abs. 1 IfSG fallen. Allerdings müssen dann auch Vermittlungsvorschläge in ungelernte Tätigkeiten (Helfertätigkeiten) als zumutbar hingenommen werden, wenn in den gelernten Beruf nicht vermittelt werden darf.
Zu Punkt 2
Dazu s.o.
Zu Punkt 3
Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate lang ein Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wer nicht ausreichende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom zuständigen Jobcenter (sog. Hartz IV-Leistung). Diese besteht unabhängig vom Grund der Bedürftigkeit und sie wird sogar bezahlt, wenn die Bundesagentur eine Sperrzeit beschieden hat. Voraussetzung dafür ist die Erwerbsfähigkeit – diese besteht für alle die über drei Stunden am Tag arbeiten können – und die Hilfebedürftigkeit.
Muss ich mit einer Sperrzeit oder Sanktion rechnen?
Für das Arbeitslosengeld I gilt diesbezüglich der § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Danach wird eine Sperrzeit ausgelöst, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selber gelöst wurde (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder arbeitsvertragswidriges Verhalten vorlag. Eine Sperrzeit würde in diesem Fall 12 Wochen dauern und für diese Zeit zu einem kompletten Verlust von Leistungen führen. Zudem wird die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I um ein Viertel gekürzt, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Letzteres macht sich gerade bei langjährig Beschäftigten bemerkbar, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld über 12 Monate beträgt, s. § 147 Abs. 2 SGB III. Dann beträgt die Sperrzeit zwar 12 Wochen, die Anspruchsdauer wird aber noch weiter verkürzt (z.B. bei einem Anspruch von 24 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate).
Vorsicht! Wer eigenständig kündigt riskiert eine Sperrzeit! Auch ein Aufhebungsvertrag führt zu einer solchen, da der Arbeitnehmer diesem ja aktiv zustimmt.
Fraglich ist, ob ein solches arbeitsvertragswidriges Verhalten im Falle der fehlenden Impfbereitschaft vorliegt. Dafür müsste die Impfung als arbeitsvertragliche Pflicht angesehen werden. Wie oben unter Punkt D. zur verhaltensbedingten Kündigung ausgeführt, wird dies hier nicht so gesehen. Daher läge auch kein durch eine Sperrzeit sanktionierbares arbeitsvertragswidriges Verhalten vor.
Allerdings könnte die mangelnde Impfbereitschaft als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft eingeordnet und damit ein vertragswidriges Verhalten hergeleitet werden. Eine schwer begründbare Ansicht, aber dennoch nicht auszuschließen Es muss daher damit gerechnet werden, dass Sperrzeiten seitens der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden und es ist sehr zu empfehlen, gegen diese vorzugehen.
Für das Arbeitslosengeld II wiederum gelten die §§ 31 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Darin ist die gleichzeitige Verhängung einer Sanktion durch das Jobcenter neben einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur nicht nur möglich, sondern sogar explizit vorgesehen, § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Zudem kann auch bei fehlendem Bezug von Arbeitslosengeld I auf die fiktiv mögliche Sperrzeit abgestellt werden, § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II.
Folge wäre eine Minderung der Leistungen für 3 Monate um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (133,80 € weniger bei einer alleinstehenden Person), §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II. Da die Voraussetzungen der Sperrzeit aber, wie ausgeführt, höchst fragwürdig sind, sollte auch gegen eine Minderung durch das Jobcenter vorgegangen werden.
In beiden Fällen bleibt ein Krankenversicherungsschutz übrigens bestehen!
Daneben hat das Jobcenter sogar die Möglichkeit, die kompletten Leistungen wieder zurück zu verlangen. Dies sehen die Regelungen der §§ 34 und 34a SGB II vor. In der Regel wenden die Jobcenter diese Regelungen aber frühestens dann an, wenn der Leistungsbezug wieder beendet wird.
Da alle Einschränkungen der Leistungen und auch die Rückforderung von Leistungen an der Rechtmäßigkeit der Impflicht hängen, wird auch aus diesem Grund empfohlen, sich gegen das Betretungsverbot zu wehren!
F. Schlussbemerkung
Am 22. Dezember 2021 führte Professor Hendrik Streeck, Virologe und Mitglied des Expertenrats der Bundesregierung, bei N-TV Folgendes aus:
»Ich sehe das sehr skeptisch, dass man jetzt anfängt, auch schon über eine vierte Impfung zu reden. Im Grunde können wir nicht mit einem Impfstoff arbeiten, der alle 6 Monate gegeben wird. Weil wir dann uns eingestehen müssten, daß der Impfstoff nicht gut funktioniert… Ich finde da auch die Diskussion um die Impfpflicht etwas überraschend bei einem Impfstoff, wo wir weder die Schutzdauer, die Schutzwirkung oder aber auch sagen können, welche Varianten im Moment abgedeckt werden von einem Impfstoff oder nicht und wie oft der angepasst werden wird. Dahingehend kann man ja gar keine Empfehlungen aussprechen, die langfristig sind. Anders verhält es sich bei Impfstoffen wie gegen Masern oder damals gegen Pocken, wo wir eine Impfpflicht hatten. Wo wir aber auch entweder das Virus ausrotten konnten oder potentiell das Virus ausrotten können. Wo wir eben einen dauerhaften Schutz haben und auch eine sterile Immunität, also einen Schutz vor der Infektion.«
Quelle: https://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Zwei-Booster-pro-Jahr-hiesse-Impfstoff-ist-nicht-gut-article23015759.html (abgerufen am 24. Dezember 2021, 17:12 Uhr)
Auch wenn Professor Streeck anschließend für den „Booster“ warb und sich auf die allgemeine Impfpflicht bezieht und im Konjunktiv spricht, Tatsache ist: Die Corona-Impfstoffe sind Impfstoffe, die nicht (gut) funktionieren. Geimpfte können sich anstecken und die Infektion auch weitergeben. Zudem gibt es gravierende Nebenwirkungen und die Langzeitfolgen der Impfstoffe sind unbekannt. Daher ist weder eine allgemeine Impfpflicht noch eine Impfpflicht für das Gesundheitspersonal als erforderlich oder verhältnismäßig zu bewerten.
63 Kommentare
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o Michael auf 30. Dezember 2021 bei 11:36
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Sehr geehrte Damen und Herren,
erste einmal vielen Dank für Ihre tolle Arbeit!
Ich habe noch eine FRage: Wie verhält es sich denn bei Ausbildungsverträgen? Meine Tochter ist im 2. Ausbildungsjahr zur „Kinderkrankenschwester“ an der UK Erlangen und wird zum 15.3. immerhin den Genesenenstatus haben, der aber dann auch ca. im Juni abgelaufen sein wird.
Früher war man heilfroh, wenn man junge Leute in einer Ausbildung hatte, heute will man sie kündigen? Gibt es da nciht einen besonderen Kündigungsschutz für Auszubildende?
Vielen dAnk für einen entsprechenden Tipp dazu!
LG Michael
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o KRiStA-Team auf 30. Dezember 2021 bei 13:25
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Vielen herzlichen Dank für die tolle Arbeit und die ganzen Infos.
Mich würde als Heilpraktikerin auch sehr interessieren, wie die Situation für Soloselbständige ist ( wird in einem der Kommentare schon angesprochen, möchte nur bekräftigen, dass es es eine wichtige Frage ist, ob hier nach neuer Gesetzgebung auch Meldepflicht bzgl sich selbst gegenüber dem Gesundheitsamt besteht, oder nicht.. Bzw ggfs Bussgeld droht)
Ausserdem interessiert mich, ob es Aussagen gibt, wie hoch so ein Bussgeld sein könnte?
Vielen Dank und herzliche Grüße
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o KRiStA-Team auf 30. Dezember 2021 bei 13:49
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o Markus auf 30. Dezember 2021 bei 10:18
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Weil dieser „Impfung“ experimentell ist.
Du dafür selbst haften musst
Sie nicht wirklich wirkt
Es schlicht ein Verstoß gegen den Nürnberger Kodex ist.
https://doctors4covidethics.org/wp-content/uploads/2021/08/Stop-Holocaust_EMA.pdf
(…).
Zu faul um auch nur eine Studie oder einen Zulassungstext zu lesen.
Bestimmt auch einer der in der Schule getönt hat „Im 3. Reich wäre ich im Widerstand gewesen!“
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o KRiStA-Team auf 30. Dezember 2021 bei 13:22
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Vielen Dank für den informativen Bericht. Allerdings verstehe ich nicht, wieso Sie hier nur zur Situation der Gruppe der Angestellten schreiben. Die Gruppe der Soloselbständigen jedoch aussparen und alle Nachfragen dazu abschlägig bescheiden, da Sie keine Individualberatung durchführen.
Mich würde schon interessieren, ob ich zukünftig noch einen ungeimpft praktizierenden Heilpraktiker finden kann.
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o Cordula Petzold auf 30. Dezember 2021 bei 9:49
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Hallo liebe Unterstützer,
hoffnungsvoll, motivierend und voller guten Hinweisen ihre Beratung.
Verdi-Anwälte in Hamburg konnten mir nur die pesymistischen Informationen mitteilen,
möglicherweise selbst überfordert mit der Lage.
Kann ich diese Informationen an den Betriebsrat ( bin selbst das einzige ungeimpfte Mitglied) und die Geschaftsleitung weiter leiten?
Herzlich grüßend,
Eva Projs
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o KRiStA-Team auf 29. Dezember 2021 bei 17:09
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Bisher gibt es keine Zulassung bei der EMA für den Übertragungsschutz (Impfstoff anklicken und „reduce transmission“ öffnen):
https://vaccination-info.eu/en/covid-19/covid-19-vaccines
Auch die Aufklärungsbögen benennen nur den Eigenschutz, keinen Fremdschutz:
https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/2IxpAllfzgsHXWTURM2q7T/a0711aacf34b40ae034fdad0e580482f/mRNA_Aufklaerung_Version12_2021-09-24.pdf
https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/3LUGKDu1rqb8zxBfP5VKye/99ad8c2f35e6b7c67a4121cdfe54e52c/1_008_Vektor_Aufklaerung_2021-08-09.pdf
BZgA und RKI sprechen immer nur von einer Verringerung der Infektiosität Geimpfter. Ein kürzerer Krankheitsverlauf ist aber epidemiologisch unerheblich: Ob jemand 3 oder 14 Tage isoliert ist, hat nur eine geringe Auswirkung. Der Übertragungsschutz ist aber schon nach 2 Monaten futsch (waning), anders der Eigenschutz von 6 Monaten:
https://www.corodok.de/weiter-gehts-2/
Deshalb modelliert der RKI-Bericht 48 (analog EMA) den Übertragungsschutz in die Zukunft, wenn die Impfquote erreicht ist … was technisch nicht funktionieren kann, da das Virus auch in Hund, Katze oder Maus (aktuell Omikron) mutiert:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/48/Tabelle.html;jsessionid=D9F93D5CDBA519E9639A7EE3173C06BD.internet102?nn=2371176
https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/vaccines-covid-19/covid-19-vaccines-key-facts#can-the-vaccines-protect-people-against-the-virus-variants?-section
https://www.bpb.de/apuz/medizin-und-ethik-in-der-pandemie-2021/334619/ethik-des-impfens-impfentscheidungen-ethische-konflikte-und-historische-hintergruende
Der veraltete Impfstoff wirkt nicht gegen Omikron (auch nicht mit 10 Booster!):
https://twitter.com/CiesekSandra/status/1468465347519041539
Beides ist jedoch Voraussetzung in der Gesetzesbegründung:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf
Daher eine höfliche Email-Nachfrage an das Gesundheitsamt stellen, welcher Impfstoff denn empfohlen wird, um die Voraussetzung des Gesetzgebers zu erfüllen – denn die derzeitig gibt es in der EU keine entsprechende Zulassung.
Die gleiche Begründung hilft natürlich auch , um gegen den Bescheid vom Gesundheitsamt vorzugehen.
Es sind Nasensprays mit Übertragungsschutz in der Zulassung, ob die dann gegen Omikron wirken ist sehr unwahrscheinlich, da auch sie erst angepasst werden müssen (etwas scrollen, d.h. die Hersteller selber haben bisher keinen Übertragungsschutz eingeräumt):
https://www.vfa.de/de/arzneimittel-forschung/coronavirus/impfstoffe-gegen-sars-cov-2-varianten
Selbständige müssten sich analog eines Firmeninhabers bei fehlendem Nachweis beim Gesundheitsamt selbst anzeigen, andernfalls kann das Gesundheitsamt im Verdachtsfall prüfen und das entsprechende Bußgeld verhängen (keine Rechtsberatung, einfache Logik).
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o Mandy Forkel auf 29. Dezember 2021 bei 13:51
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Vielen Dank für die umfangreichen Infos! Ich arbeite nicht in einem Heilberuf, sondern als selbstständiger Berater/Coach in einem Haus mit zwei Psychotherapeutinnen (ohne Wartezimmer). Unterliege ich wg. der Nutzung des gleichen Gebäudes wg. der Bestimmungen für die heilkundlichen Berufe auch der Impfpflicht?
Herzliche Grüße
Peter
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o KRiStA-Team auf 29. Dezember 2021 bei 9:19
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Guten Tag.
Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie in eigener Praxis. Der Anwalt unseres Berufsverbands (VfP) hat im aktuellen Newsletter erklärt, dass auch wir der Impfpflicht unterliegen würden. Das würde für viele von uns die Praxisaufgabe und damit die Existenzvernichtung bedeuten,
Nun bitte ich die geehrten Anwälte, um ihre Einschätzung der beruflichen Situation für allgemeine Heilpraktiker und im Besonderen für Heilpraktiker für Psychotherapie und bedanke mich sehr herzlich dafür!
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 23:32
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Ein sehr hilfreicher Beitrag. Dank an die engagierten Richter und StAe von einem Rechtsanwalt.
Zu der Kann-Regelung bzgl. des Betretungsverbotes durch das Gesundheitsamt möchte ich folgenden Hinweis geben:
„Kann“ ist Ermessen. Ermessen bedeutet, etwas zu tun oder es nicht zu tun. Das Gesundheitsamt hat also die Entscheidung zu treffen, ob es etwas tut oder ob es nichts tut. Somit könnte jedes GesundhAmt im Rahmen seines Ermessens entscheiden, ob es ein Betretungsverbot aussprechen will oder nicht. Das kann dazu führen, dass das GesundhAmt im Kreis A anders entscheidet als dasjenige im Kreis B. Um solche divergierenden Ermessensentscheidungen zu verhindern und eine einheitliche Ausübung des Ermessens sicherzustellen, gibt es Verwaltungsvorschriften (VwV). Diese werden von der obersten GesundhBehörde des Landes (= Minister / Senator) erlassen. Sie legen fest, bei welchen Sachverhalten in welcher Weise das Ermessen ausüben ist. Sie sind keine Rechtsnormen, d.h. kein Gesetz / keine VO. Aufgrund des Weisungsrechts der obersten GesundhBehörde binden sie die dieser unterstellten GesundhÄmter, die die VwV beachten müssen. Wenn eine VwV für die Bürger etwas Günstiges regelt, worauf sie sich gerne berufen möchten, so können die Bürger das in der Weise tun, dass sie sich auf den Grds. der Selbstbindung der Verwaltung berufen, der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 (1) GG folgt und der besagt, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Wenn also in einer VwV geregelt ist, wie ein bestimmter Sachverhalt durch das GesundhAmt rechtlich zu behandeln ist und wenn diese Regelung für die Bürger günstig ist und sie sich darauf berufen möchten, dass auch in ihrem Fall durch das GesundhAmt so entschieden wird, wie es in der VwV geregelt ist, dann können sie das unter Berufung auf die Selbstbindung der Verwaltung tun. Wenn das GesundhAmt nicht so entscheidet, wie es ihm in der VwV vorgeschrieben ist, dann kann dieses einen Verstoß gg. Art. 3 (1) GG darstellen und zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme des GesundhAmtes führen, so dass hiergegen Widerspruch eingelegt und beim zuständigen VG ein Antrag nach § 80 (5) VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (EilVf) gestellt werden kann.
Dieses soweit vorausgeschickt zum Grundsätzlichen von VwV.
Nun muss man die VwV natürlich kennen. Da Sie kein Gesetz / keine VO sind, werden sie nicht im Gesetzblatt veröffentlicht.
Wie kann man an die VwV gelangen?
Zunächst kann man als Suchbegriff eingeben „Verwaltungsvorschrift § 20a IfSG“ – in der Hoffnung, dass eine solche im Internet vorhanden ist, was aber nicht zwingend ist.
Wenn dieses nicht zum Erfolg führt, ist es ratsam sich desjenigen Landesgesetzes zu bedienen, das die Informationsfreiheit (z.B. NRW) / den Informationszugang (z.B. S-H) / die Transparenz (z.B. HH) / die Akteneinsicht (z.B. Brb.) gewährt. Nur Bayern, Nds. und Sachsen haben kein solches Gesetz.
Eine VwV ist eine bei der Behörde vorhandene Information, zu der den Bürgern Zugang zu gewähren ist (z.B. Zusendung als Kopie, als pdf-Datei oder Verweis auf eine Internetseite).
Wenn man dann die Kenntnis der VwV erlangt hat, gilt es zu prüfen , ob derjenige Fall, der einen selber betrifft, darin -überhaupt- geregelt ist und wenn ja, wie diese Regelung konkret aussieht, d.h. welche Handlungsalternative dem GesundhAmt vorgegeben ist – natürlich in der Hoffnung, dass darin etwas einem selber Günstiges geregelt ist.
Wenn man die VwV hat und deren Inhalt kennt, weiß man, wie die GesundhÄmter die in der VwV benannte Fällen rechtlich bewerten werden. Im Sinne einer vorausschauenden Strategie kann das nützlich sein, um zu wissen, wie das GesundhAmt in „meinem“ Fall entscheiden wird.
Derzeit kann man wohl noch nicht wissen, ob alle Länder jeweils eine VwV zu § 20a IfSG erlassen werden und wenn ja, wann sie dieses tun werden. Das ist aber nicht schlimm. Denn einen Antrag auf Informationszugang kann man problemlos stellen. Man muss die begehrte Info nur genau bezeichnen – hier also: „Verwaltungsvorschrift zu § 20a IfSG“. Das genügt. Wenn es die begehrte Info nicht gibt, weil -noch- keine VwV erlassen wurde, dann lehnt die Behörde den Antrag ab mit der Begründung, dass die begehrte Info nicht vorhanden ist. Damit hat es dann -zumindest zunächst- sein Bewenden. Nach einer gewissen Zeit kann man erneut einen solchen Antrag stellen – in der Hoffnung, dass dann eine VwV erlassen wurde.
Falls hierzu eine Kontaktaufnahme mit mir gewünscht wird, rate ich, sich an netzwerkkrista.de zu wenden, wo hoffentlich meine Emailadresse für diesen Kommentar gespeichert ist. Ich erteile mein Einverständnis , dass netzwerkkrista.de meine Emailadresse an Personen, die an einer Kontaktaufnahme interessiert sind, weitergeben darf.
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o Mandy Forkel auf 29. Dezember 2021 bei 14:07
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Was kann ich tun, habe meine Praxis in Sachsen wenn es hier dieses Gesetz nicht gibt?
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o KRiStA-Team auf 29. Dezember 2021 bei 15:03
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Hallo und herzlichen Dank für diese sachlichen und konkreten Ausführungen, welche immerhin Hoffnung und Zuversicht vermitteln.
Tatsächlich vermisse ich (genauso wie einige weitere Leser) entsprechende Ausführungen für selbstständig tätige MedizinerInnen und HeilberuflerInnen, und zwar sowohl in ihrer Eigenschaft als ArbeitgeberInnen, als auch in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.
Für Ihre entsprechende Interpretation der Gesetzeslage und Hinweise wäre ich (selbstständige Zahnärztin) Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Jana
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o Thorsten auf 29. Dezember 2021 bei 1:39
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Guten Tag Frau Vorwerk,
es ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut: Die Impfpflicht trifft Personen, die u.a. in Zahnarztpraxen „tätig“ sind. So gesehen könnte das Tätigsein auch das alleine durch eine Ärztin ohne Personal erfolgende Betreiben einer Praxis sein, da man in der eigenen Praxis tätig ist. Es erhellt sich aber, wenn man § 20a (2) IfSG liest. Denn dort ist geregelt , dass die Personen , die „tätig“ sind, den Impfnachweis der „Leitung“ der Einrichtung / des Unternehmens vorlegen müssen. Sie als selbständige ZÄin haben natürlich keine Leitung; so gesehen sind Sie selber quasi Ihre eigene Leitung. Anders ist es natürlich bzgl. Ihrer Angestellten , für die Sie die Leitung sind, weil Sie die Arbeitgeberin sind.
Wenn Sie weiteren Austausch zu diesem Thema wünschen, dann antworten Sie am besten hier, so dass die Kommunikation sodann außerhalb dieses Formats weitergeführt werden kann.
Siehe auch meinen Beitrag vom 28.12.21, 22:30
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o Tanja Efinger auf 29. Dezember 2021 bei 7:46
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 21:44
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Hallo!
Ich bin selbstständig als Heilpraktikerin tätig, habe somit keinen Arbeitgeber,der mich melden könnte. Müsste ich mich dann – rein theoretisch- selber melden oder Angst davor haben, dass mich ein Patient meldet, der weiß, dass ich nicht geimpft etc bin?
Herzliche Grüße, Sophie
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 21:27
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Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.
Das Moderationsteam
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 23:15
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Da inzwischen mehrere Anfragen insbesondere von Betreiberinnen von Einzelpraxen ohne angestelltes Personal eingegangen sind, in denen um konkrete Ratschläge wegen des weiteren Vorgehens gebeten wurde, hier nochmals folgender allgemeiner Hinweis:
Das Netzwerk KRiStA erteilt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Betroffenen wird empfohlen, sich unter Bezugnahme auf den hier dargestellten Beitrag durch eine(n) im Arbeitsrecht versierte(n) Rechtsanwältin / Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Das Moderationsteam
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o Mareike auf 29. Dezember 2021 bei 22:55
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Wie muss ich vorgehen als praktizierender Heilpraktiker keine Angestellten
Mit freundlichen Grüßen
HP. Tina Nöbauer
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 21:26
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Guten Abend, vielen Dank für den Artikel. Wie sieht es mit Selbständigen aus die keine Angestellten haben? Ich bin Heilpraktikerin und alleine in der Praxis.
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 21:24
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Danke für die gute Aufklärung!!!
Ich hätte noch eine Frage: Wie ist es für freiberufliche Praxisinhaber? Ich habe eine HP Psychotherapie-Praxis, in der ich allein arbeite. Muss ich mich selbst bis zum 15.03.22 an das Gesundheitsamt wenden? Oder kann ich warten, bis die sich bei mir melden? Habe ich eine Meldepflicht (über mich selbst), wenn ich keine Mitarbeiter habe?
Viele Grüße,
Kerstin Bahrfeck
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o KRiStA-Team auf 28. Dezember 2021 bei 21:23
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Hallo,
zunächst möchte Ich mich auch bedanken und unabhängig von diesem tollen Artikel meine Wertschätzung für diesen n.e.V. aussprechen.
Dies ist in Zeiten rechtlicher Irrgarten wie in vielen Kommentaren bereits erwähnt, eine emotionale Stütze, welche den sonst kostspieligen und einsamen Gang zum Anwalt vorerst hinauszögert.
Zum Artikel habe ich noch eine Frage. Es wurde in der Schlussbemerkung ja bereits der Vergleich zu anderen Impfungen gezogen. Dabei wurde erwähnt, dass ein Vergleich zu dieser Impfpflicht hinkt, da zu Wirkung, Nebenwirkungen und Langzeitfolgen sowie Variantenübergreifende Wirkung wenige bis keine Daten vorhanden sind.
Wie verhält es sich unter diesem Gesichtspunkt mit der Wirkung des zur Bekämpfung von COVID 19 eingesetzten „Impfstoffs“. Soweit ich informiert bin ist dieser in der Art und Weise der Wirkung nichts als Impfstoff zu Bewerten sondern gilt eher als Medikament, wenn nicht sogar als Gentherapie. Ist der zu diesem Zweck sicherlich herangezogene Vergleich von bestehenden Impfpflichten juristisch überhaupt haltbar oder handelt es sich viel mehr um ein neuartiges Verfahren was ohne Geschichtliche Referenzen erstmal ausreichend getestet werden muss um eine Verpflichtung einzuführen ?
Kurz und einfach gesagt: Ist das was wir aktuell als Impfstoff angeboten bekommen überhaupt als ein solcher zu bezeichnen ? wenn Ja, warum ? Und wenn Nein, gilt das nicht Irreführung durch den Vergleich mit einer bewährten und anerkannten Methode? Ist es Juristisch vertretbar von einer Impfung zu sprechen?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und hoffe ihr könnt diesen vielen Menschen mit eurem Einsatz Kraft geben und weiter helfen.
Liebe Grüße
Timo Schmitt
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o KRiStA-Team auf 29. Dezember 2021 bei 9:16
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Lieber Michael,
eine Beantwortung Ihrer Frage würde eine individuelle Rechtsberatung darstellen, die das Netzwerk KRiStA nicht leisten kann. Wir empfehlen, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Moderationsteam
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• Ute Lux auf 30. Dezember 2021 bei 11:04
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Liebe Ute Lux, stellvertretend für zahlreich andere in Heilberufen selbstständig tätige Teilnehmer, die in den letzen Tagen ähnliche Anfragen gestellt haben:
Wir haben größtes Verständnis für Ihr Anliegen, können aber, worauf wir bereits mehrfach hingewiesen haben, keine individuelle Rechtsberatung erteilen. Wir nehmen aber aufgrund der Kommentare wahr, dass die Frage nach den Pflichten selbstständig und ohne angestelltes Personal in Heilberufen tätiger Personen vielen auf den Nägeln brennt.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Rechtslage zu diesem Thema äußerst ungewiss ist, da es – naturgemäß – hierzu noch keine Gerichtsentscheidungen gibt. Die derzeitige Rechtslage kann sich nur auf die Auslegung des Gesetzes stützen. Schon aus diesem Grunde ist es sehr schwierig, hierzu allgemeine Empfehlungen zu geben. Dafür bitten wir um Verständnis.
Wir werden aber prüfen, ob der bisher vorliegende Aufsatz noch im Hinblick auf diese Problematik ergänzt werden kann.
Das Moderationsteam
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• Dennis auf 29. Dezember 2021 bei 22:55
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• Viele sind nicht bereit die Nebenwirkung der Impfung zu tragen, besonders viele junge Menschen nicht.
Man muss sich wirklich mit den Inhaltsstoffen auseinandersetzen und deren Wirkungen.
Ich komme aus dem pharmazeutischen Bereich und weiß wovon ich rede.
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• Frühlingserwachen auf 30. Dezember 2021 bei 12:11
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• Das sind nach wie vor EXPERIMENTELLE IMPFSTOFFE/GENTHERAPEUTIKA !!! Und deshalb lasse ich mich meiner Gesundheit zuliebe NICHT IMPFEN ! Vielleicht muss erst die pflegerische Versorgung gefährdet sein, bevor z.B. Sie aufwachen.
Schöne Grüße !
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• Spengler auf 30. Dezember 2021 bei 12:31
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Das Netzwerk KRiStA stellt klar, dass es sich von eventuellen Gleichsetzungen der Impfkampagne mit dem Holocaust distanziert.
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• Eddi auf 30. Dezember 2021 bei 19:03
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Wenn Sie mir plausibel erklären können
– warum so vehement und erpresserisch auf Impfung bestanden wird
– warum die Hersteller selbst keine Haftung für Schäden jeder Art übernehmen, statt dessen die Steuerzahler über das geänderte Lastenausgleichsgesetz.
– warum die WHO die Kriterien für eine Pandemie dahingehend geändert hat, dass sie erst ausgerufen werden konnte
– warum sich ein Mensch zur „Laborratte“ erniedrigen soll, nur weil die mRNA-Impfbrühe nicht ausreichend erprobt ist
– warum Drosten lange Zeit (immer noch?) einen CT-Wert von 40/45 anwendet/e und/obwohl die WHO notgedrungen(?) auf max. 25 reduziert hat
– warum man nach wie vor nichtssagende Inzidenzwerte, da ohne weiteren Parameter wie Anzahl der Getesteten, als Richtlatte nimmt, obwohl ja die Intensivbettenbelegung hier herhalten sollte
– warum in 2020, also in der „Pandemie“, 20 Krankenhäuser mit Tausenden Betten geschlossen wurden und nach wie vor weitere Intensivbetten abgebaut werden
– warum Kary Mullis, der Erfinder des PCR-Testes und Nobelpreisträger, offerierte, dass dieser Test für derartige Anwendungen untauglich ist
– warum Personen wie Montgomery, Gates, Lauterbach u.v.a. sich so aktiv, fordernd und teils widersprüchlich „ins Zeug“ legen. Alles im Leben hat einen Grund und nicht jeder ist rühmlich
– warum selbst das regierungsnahe Paul-Ehrlich-Institut Sicherheitsberichte herausgibt mit vielen Nebenwirkungen, viele davon schwer, zudem 2000 Todesfälle NACH Impfung
– warum sich Robert Malon und MikeYeadon, beides ehemalige Pfizermitarbeiter in oberster Ebene und Mitentwickler dieser „mRNA-Brühe“ nicht damit impfen lassen würden
– was Klaus Schwab, der Initiator des WEF und Autor von „Great Reset“ tatsächlich „im Schilde“ führt
…… Bis hierher würden mir Gegenargumente vorerst genügen.
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• Mona auf 29. Dezember 2021 bei 21:21
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• Vielen Dank für den tollen Beitrag.
Ich habe selbst einmal intensiv die §§20a und 73 IfSG auseinander genommen und war erst frohen Mutes, aber beim zehnten Mal lesen ist mir beim Bußgeld §73 7g etwas aufgefallen. Dort heißt es „entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird“. Der Absatz 3 fängt zwar an mit Personen die ab dem 16.3. beschäftigt werden, aber im Satz 4 und 5 heißt es wortwörtlich: „Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt/tätig werden.“ Da geht nicht mehr eindeutig hervor ob es nur Personen nach dem 15.3. oder auch die davor schon tätig sind betrifft. So kann ich leider nicht gut ggü. meinem Arbeitgeber argumentieren.
Vielleicht kann ja noch jemand der mein Kommentar liest für Aufklärung sorgen.
Hoffnungsvoll,
Mona
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• Bärbel Espig auf 29. Dezember 2021 bei 20:09
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• Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin sehr dankbar für diese Information und ich werde sie an viele Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.
Diese Art der Unterstützung ist in dieser Zeit wirklich sehr viel wert und ich wünsche Ihnen allen beste Gesundheit und Tatkraft auch im Neuen Jahr.
Bärbel Espig, Physiotherapeutin aus Crottendorf/ Erzgebirge
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• Mechthild Frische auf 29. Dezember 2021 bei 20:07
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• Leider wird häufig NICHT thematisiert, dass es sich hier um experimentelle Wirkstoffe handelt. Hinzu kommt das völlig neuartige Verfahren, wo sogar der Erfinder der mRNA-Technologie, Robert Malone, öffentlich erklärt hatte, dass ein solcher genetische Eingriff NICHT wieder rückgängig gemacht werden kann.
https://www.anonymousnews.org/2021/12/20/corona-impfung-kinder-robert-malone-erfinder-der-mrna-technologie-warnt/. „Nebenwirkungen nach mRNA Corona Impfung – Studie in Circulation“:
Eine Notfallstudie bedeutet, dass die Forschung noch nicht abgeschlossen ist. Demnach würde eine „Impfpflicht“ mit der Verletzung des Nürnberger Kodexes einhergehen, schließlich handelt es sich immer noch um ein Experiment, auch wenn die Masse an diesem Versuch „freiwillig“ – Nötigung? – teilnimmt. Im Rahmen der Boosterung wird aktuell an der Höhe der Dosis experimentiert.
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• Hermann Göring auf 29. Dezember 2021 bei 18:04
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• Danke Euch allen, ihr habt gerade 61% unserer ungeimpften Belegschaft und der verbleibenden geimpften Belegschaft auch, welche seit Monaten an der Grenze des Belastbaren arbeiten und darüber hinaus, wieder Hoffnung in das Gesicht gezaubert.
Und auch die Patienten in unserem Intensivpflegeunternehmen schauen wieder erleichterter drein.
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• Michael Woker auf 29. Dezember 2021 bei 17:38
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Vielen Dank für den informativen Bericht! Allerdings vermisse ich auch den Bezug auf Selbstständige, z. B. Therapeuten/ Psychotherapeuten, die alleine in der Praxis tätig sind. Auch für die gilt die angekündigte „Impfpflicht“.
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• Eva Projs auf 29. Dezember 2021 bei 15:42
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• Stephanie auf 29. Dezember 2021 bei 15:35
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• Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel, der auch verständlich geschrieben ist.
An einer anderen Stelle hatte ich gelesen, dass „nur” ein Immunitätsnachweis erbracht werden muss. Was bedeuten würde, dass ein Antikörpernachweis ausreichen würde. Würden sie nach ihrer Einschätzung das auch aus dem Gesetz so herauslesen?
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• Joachim Siegmund auf 29. Dezember 2021 bei 13:58
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• Starker Tobak!
Brilliant!
Vielen Dank!
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• DEBORAH auf 29. Dezember 2021 bei 13:02
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• Vielen Dank für den wertvollen Artikel! Hierzu noch eine Frage, wie verhalte ich mich zwecks Meldepflicht/Vorlagepflicht als Soloselbstständige in Heilpraktiker Praxis? Melde ich, dass ich ungeimpfte bin, weil mir sonst evtl Bußgeld droht oder gibt es nichts zu melden, weil ungeimpft? Vielen Dank für Antwort
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• Hildegard auf 29. Dezember 2021 bei 10:24
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• Liebes KRiStA-Team,
vielen herzlichen Dank für Ihren Artikel ! Dieser hat mir sehr geholfen, wieder mit weniger Angst in die Zukunft zu blicken und wird sicher noch sehr vielen Menschen die Hoffnung und Zuversicht wieder zurück geben, die wir gerade jetzt in solchen Zeiten so dringend brauchen.
Liebe Grüße Hildegard
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• Andreas Berger auf 29. Dezember 2021 bei 10:20
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• Vielen herzlichen Dank für diesen Artikel.
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• Erkus auf 29. Dezember 2021 bei 3:02
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Vielen Dank Erkus für die Hinweise bzgl Wirksamkeit und Fremdschutz ! als Voraussetzung für eine Impfung.
Wo genau in dem ellenlangen Gesetzestext findet sich der Wortlaut dieser Voraussetzungen?
Grüße aus dem Allgäu
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• Florian Greiner auf 29. Dezember 2021 bei 0:57
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Lieber Peter,
hier handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung auf eine individuelle Rechtsberatung hinausliefe, die das Netzwerk KRiStA nicht erteilen kann.
Das Moderationsteam
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• Elisabeth Impffreie auf 28. Dezember 2021 bei 23:56
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• Das für unsere Hausarztpraxis zuständige Gesundheitsamt oder die sonstig vom Land benannte „Stelle“ wird von uns die Chance erhalten, die „Benachrichtigung“ über die bis 15.3.22 sowohl vom „ungeimpften“ Praxisinhaber als auch von den „ungeimpften“ übrigen in der Praxis Tätigen „nicht vorgelegten Covid-19- Immunitätsnachweise“ entgegenzunehmen, ohne sie jedoch inhaltlich sofort zur Kenntnis nehmen zu müssen. Die Auflistung der entsprechenden personenbezogenen Daten wird zu diesem Zweck in einem verschlossenen Umschlag übersandt mit einem Anschreiben, welches deutlich hinweist auf den drohenden Schaden am eingerichteten Praxisbetrieb, sollte auch nur gegen eine/n der Tätigen und/oder Beschäftigten ein Betretungs- und damit Arbeitsverbot angeordnet werden. Eine entschädigungslose kalte Enteignung des Praxiswerts und der geschäftswertbildenden Faktoren werde unter keinen Umständen akzeptiert, vielmehr mit allen Rechtsmitteln und Geltendmachung von Schadensersatz beantwortet. – Das Vorstehende ist Geschwurbel, damit Dichtkunst und von Art. 5 (3) GG geschütz. Kein Copyright.
• •
• W. Kröker auf 28. Dezember 2021 bei 23:36
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• Gisela Eberhardt auf 28. Dezember 2021 bei 23:20
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Liebe Frau Eberhardt,
was eine individuelle Rechtsberatung angeht, dürfen wir Sie auf unseren allgemeinen Hinweis einige Zeilen tiefer verweisen. Grundsätzlich unterfallen aber auch alle Heilpraktiker der für Heilberufe geltenden gesetzlichen Regelung.
Das Moderationsteam
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• Thorsten auf 28. Dezember 2021 bei 22:30
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Nochmals folgender Hinweis an alle von der Regelung Betroffenen, die Rat suchen: Das Netzwerk KRiStA gewährt keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür gibt es insbesondere die Rechtsanwaltschaft. Fragen nach dem Muster „Was kann ich tun?“ können wir daher leider nicht beantworten.
Das Moderationsteam
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• Mareike auf 29. Dezember 2021 bei 22:41
• Jana Vorwerk auf 28. Dezember 2021 bei 22:11
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- Guten Tag,
Vielen Dank für die Ausführungen und sehr hilfreichen Hinweise.
Als selbstständige Ärztin mit einer kleinen Privatpraxis frage ich mich auch, ob dieses Gesetz auch für mich zutrifft, da ich ja nicht Arbeitgeberin bin, sondern Praxisinhaberin. Muss ich dann melden, dass ich nicht geimpft bin? Welche Möglichkeiten lässt mir das Gesetz.
Für Hinweise bin ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Tanja Efinger
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• Eddi auf 28. Dezember 2021 bei 22:02
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• Ich weiß nicht inwieweit das schon bekannt ist in weiten Kreisen, aber das Lastenausgleichsgesetz wurde geändert und soll die Impfschäden den Bürgern auflasten!! Ein unglaublich dreister Vorgang, indem man den Impfstoff-Herstellern die Haftung abnimmt und den Bürgern aufbürdet. Und das schon im Herbst 2019, also noch bevor Corona installiert war. Vielleicht könnten Sie dieses heiße Eisen mal schmieden und den Lesern näher bringen, u.a. ob es dazu Möglichkeiten des Widerstandes gibt und wie man sich dagegen verwahren könnte? Ein sehr interessantes Thema, gerade im Hinblick auf Great Reset, dass niemand mehr etwas besitzen wird (außer der oberen 10%-Fettschicht natürlich), was dadurch neuen Aufwind erfährt. Ich glaube, die Menschen in diesem Land werden Ihnen zu großem Dank verpflichtet sein. DANACH wird man sehen wie man das ausdrücken kann und Sie mit Orden überschütten, vom Volk, nicht von Politikern.
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• Erwin Kruckenfellner auf 28. Dezember 2021 bei 21:14
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Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.
Das Moderationsteam
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• Katharina Pflug auf 28. Dezember 2021 bei 21:07
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• Ich schließe mich den dankbaren Virkommentaren an und habe aber auch noch eine Frage:
Kann mir jemand beantworten, warum dieses „Impfgesuch“ nur bis zum 1.1.2023 gelten soll? So habe ich das zumindest in dem Text gelesen, der uns in der Klinik zugesandt wurde…
Alles Liebe und viele Grüße
Katharina
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• Sophie auf 28. Dezember 2021 bei 20:41
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• - •
- Ist das denn bei einer medizinischen Soloselbständigkeit nicht eher Verwaltungsrecht?
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• Ute auf 28. Dezember 2021 bei 20:37
• #
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• Ganz lieben herzlichen Dank für Eure Arbeit!!!
Ich bin in einem Klinikum tätig und es herrscht unter den Angestellten ( in allen Bereichen) sowie auch bei den Führungskräften große Unsicherheit bzgl. des Themas der Nachweispflicht ab dem 15.03.2022. In einem heutigen Gespräch mit der Personalabteilung wurde mir mitgeteilt, dass man hier tatsächlich mit großer Zuversicht auf die Vernunft und bedachte Abwägung bzgl. der Umsetzung dieser „Kann“-bestimmung“ durch die zust. Gesundheitsämter hofft.
Und trotzdem, etwas Unsicherheit bleibt und zerrt zusätzlich an den Nerven aller Beteiligten.
Nochmal danke für Eure Arbeit und herzliche Grüße aus dem äußersten Osten im Lande.
• •
• Tina Nöbauer auf 28. Dezember 2021 bei 20:28
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• - •
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.
Das Moderationsteam
• •
• Ute auf 28. Dezember 2021 bei 20:05
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• Vielen, vielen Dank für diese erhellenden Ausführungen! Ich empfinde sie als gleichermaßen wertvoll für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Ich selber arbeite als Pflegedienstleitung in einem ambulanten Pflegedienst und weiß, dass mein Chef mich und noch weitere aus dem Team behalten möchte, weil die sowieso schon angespannte Situation durch den Personalmangel noch deutlich verschärft würde, wenn wir gingen. Mir selber hat der Artikel einen roten Faden gegeben, vor welchem Gericht ich wann klagen kann.
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• Ina Greulich auf 28. Dezember 2021 bei 20:03
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• Yvonne auf 28. Dezember 2021 bei 19:47
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Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.
Das Moderationsteam
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• Kerstin Bahrfeck auf 28. Dezember 2021 bei 19:27
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• Vielen Dank für Ihren Beitrag. Konkrete Rechtsberatung können wir leider nicht erteilen.
Das Moderationsteam
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• Timo Schmitt auf 29. Dezember 2021 bei 4:05
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• Lieber Herr Schmitt,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Frage ist jedoch eher medizinischer oder pharmazeutischer als juristischer Natur, so dass wir um Verständnis dafür bitten, hierzu nicht Stellung nehmen zu können.
Das Moderationsteam
Danke für diesen sehr ausführlichen Beitrag.
Da mein Vertrag der bis zum 31.3.22 befristet ist wegen der Impfpflicht bislang nicht verlängert wurde habe ich mich gerade eben per email bei der Arbeitsagentur zum 1.4.2022 arbeitslos gemeldet, da die Arbeitsagentur heute geschlossen hat und ich auch nicht weiß ob ich als Ungeimpfter dort überhaupt so ohne weiteres bei der aktuellen Gefahrenlage vorstellig werden darf, weil hier in NRW selbst beim Friseurbesuch seit Dienstag die 2 G Regel gilt.
Ist damit die 3 Monatsfrist gewahrt für ALG1?
Oder erst wenn ich auf dem Amt vorstellig werde und gegen die 2 G Regel deshalb verstoßen muss?
Liebe Grüße und herzlichen Dank für Deine wertvollen Hinweise und all die Mühen.
Herzlichen Dank an Dich für Deine Unterstützung! Nur gemeinsam haben wir ein Chance. Und diese nehmen wir uns!
Es geht nur mit der Brechstange und die gemeinsam. Es reichen 3.5 Prozent der Bevölkerung und das Regime in Berlin ist am Ende.
Eine ganz wichtige Frage ist sicherlich, ob ein Arzt/ eine Pflegekraft usw. die den Immunitätsnachweis nicht erbringt und ohne das ein Betretungsverbot seitens des Gesundheitsamtes ausgesprochen wird, im Falle einer unerkannten Infektion trotz vorheriger Testung, für einen Coronaausbruch persönlich haftbar gemacht werden kann.
In dem Fall nützt selbst die Hintertüre nichts, da einseitig das Risiko auf den weiterarbeitenden Arzt/Pflegekraft abgewälzt wird, das existenzvernichtend sein kann, sofern es so ausgelegt werden würde.
Daher ist die Abschaffung der Impfpflicht in jeder Beziehung alternativlos, sofern meine Vermutung hinsichtlich der Haftung für Risiken, die aus dem Weiterarbeiten her resultieren zu treffen sollte.
Ich sehe da keine Haftung, da a) auch Geimpfte infizieren können und b) das Gesundheitsamt in seinem Ermessen eine Verbotsverfügung ja gerade unterlassen hat.
Vielen Dank für die juristische Bewertung des Sachverhaltes.
Immer gerne. Habe das ja einst noch unter zum Glück anderen Bedingungen gelernt.