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https://irights.info/artikel/auf-motivsuche/5344
"Fotos von Personen
Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) legt fest, dass man eine Erlaubnis braucht, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (Paragraf 22 KUG) Wenn man als Hobbyfotografin Bilder ausschließlich für das private Fotoalbum macht, ist eine solche Erlaubnis in der Regel nicht nötig.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald die Amateurin ihre Fotos als Powerpoint-Präsentation auf dem Schulfest zeigt, auf Instagram postet oder an eine Whatsapp-Gruppe verschickt, tut sie genau das – sie verbreitet die Bilder oder stellt sie zur Schau. Dann gelten für sie die gleichen Regeln wie für Profis. Dass sie damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.
Weitere Rechte ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht garantiert die Achtung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person sein. Das gilt vor allem dann, wenn es heimlich und in geschützer Umgebung geschieht, etwa in der eigenen Wohnung. Wer eine solche Aufnahme in der Absicht erstellt, das Bild zu veröffentlichen, kann sich damit laut Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs sogar strafbar machen."

Nochmal, für Dich....selbst der BGH hat noch kein Urteil gefällt.

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