Kindesschutz versus Abtreibung - das Recht auf Leben ist in Gefahr!steemCreated with Sketch.

in Deutsch Unplugged3 days ago (edited)


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Das Recht auf Leben ist absolut - Foto und Copyright @indextrader24

Die Würde des Menschen Art. 1 GG und das Recht auf körperliche Unversehrtheit gilt in absoluter Form für das ungeborene Leben...

Die Linke, die Grünen und die SPD fordern in einem neuen Gesetzentwurf die Abschaffung des §218, welcher einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, sofern dieser nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Friedrich Merz, der machtpolitisch motiviert, auf eine schwarz grüne Koalition setzt signalisiert den linken Lebensfeinden in dieser Frage bereits entsprechendes Entgegenkommen beim Schwangerschaftabruch in den ersten 12 Wochen post conceptionem

Wohlwissend dass dieser offene Anschlag der Grundgesetzfeinde auf das ungeborene Kind und den Menschen sui generis dem christlichen Gebot Du sollst nicht töten! zuwider läuft möchte Merz die Diskussion um die Ermordung des ungeborenen Lebens mit staatlichen Segen aus dem Wahlkampf heraus halten, weil eine solche Diskussion ein schlechtes Licht auf ihn werfen würde, käme doch dabei direkt sein wahrer Charakter zum Vorschein, welcher aus machtpolitischen Kalkül heraus bereit ist Babys und das ungeborene Leben den eigenen Egoismen zuliebe dem hunderttausendfachen Tod jedes Jahr zu überstellen.

Das die Lebensfeinde rund um Merz und die rotgrünen Babymörder, dabei im Sinne des Hochverrats die staatliche Lebensschutzgarantie der ungeborenen Kinder als Rechtsträger in ihrer absoluten Form abzuschaffen versuchen, ist mit dem Vorgaben des Grundgesetzes in keinster Weise vereinbar.

Die Rechtsliteratur hat hierbei in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt darauf hingewiesen, dass die Tötung von Feten und Babys im Rahmen einer Abtreibung nicht nur gegen die in Art.1 GG verbriefte Menschenwürde des Ungeborenen verstößt, sondern auch gegen dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit,welche in Art 2 GG verbrieft ist und als absolut - also ohne Grundrechtsschranke - Geltung hat.


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Als Rechtsträger der im Grundgesetz verbrieften Grundrechte steht der Fetus, wie auch der Narcistus, daher mit Blick auf die staatliche Schutzgarantie des Lebens des Ungeborenen unter besonderen Schutz desselben.

Roman Herzog - der ehemalige Bundespräsident und Vorsitzende des Bundesverfassungsgericht - unterstrich diese Schutzverpflichtung des Staates dem Ungeborenen Leben gegenüber mit Verweis auf den Art.5 GG Abs 2 - die sogenannte Schranke der Ehre - mit den Worten:

"Wenn die Verfassung schon dieses Individualrecht ( gemeint ist die Ehre) gegen jedermann wendet und außerdem seinen Schutz gegen jedermann in Angriff nimmt, so wird es erlaubt sein, daraus dasselbe für das ungleich höher stehende Recht auf Leben herzuleiten."

Vor diesem Hintergrund und den absoluten und unverhandelbaren Vorgaben des Verfassungsrechts zum Schutz des ungeborenen Lebens muss den Grundgesetzfeinden bei der Forderung nach Abschaffung des § 218 ein pervertiertes - dem Hochverrat nah stehendes -Rechtsverständnis attestiert werden. Dies im besonderen vor dem Hintergrund der im Gegenzug verschärften Bestimmungen des §188 StGB, welcher jedwede Kritik und Eheverletzung an Politikern als Majestätsbeleidugung seitens der Bürger zugleich massiv und gnadenlos unter Strafe stellt.

Auch hier zeigen sich erneut die Abgründe eines schwarz-rot-grünen Altparteien Sozialismus dem die Ehre ihrer Despoten wichtiger zu sein scheint als das weithin höhere Rechtsgut in Form des Rechts auf Leben beim ungeborenen Menschen.

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