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RE: Deutsche Umwelthilfe e.v gegen Freistaat Bayern

in #deutsch5 years ago

Ist ja eh schon ein Unding auf Unrecht basierende Gesetze dann auch noch dazu anwenden zu wollen die ehemalige Staatsministerin in Bayern wegen ihrer Weigerung Unrecht anzuwenden auch noch in Beugehaft nehmen zu wollen und zu enteignen.

Das ist schlimmster Sozialismus in Reinkultur - zumal die erlassenen Gesetze eh durch illegitime Regierungen in Deutschland eingeführt worden sind, die nicht nach Vorgaben des GG gewählt worden sind, auch wenn Funktionäre und Machthaber stets das Gegenteil behaupten.

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Aus Unrecht entsteht kein Recht. Und die Staatsdiener kennen das GG sehr genau. Vor allem dann, wenn nach ihrer Verantwortung gerufen wird. Am Schluss wissen die Oberverbrecher sehr genau, "Keine Strafe ohne Gesetz“. Da wird dann nichts mehr ausgelegt, da gilt der Wortlaut und der Wortsinn, ohne wenn und aber.
Mit dieser Information glauben viele, dass ich damit die Staatsdiener in Schutz nehme. Dem ist nicht so, denn es gibt im GG einen Artikel 143, der heute nicht mehr erscheint, aber immer noch auf Grund der Vorkommnisse aktiv ist.

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen verabredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) In minder schweren Fällen kann in den Fällen des Absatzes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete Handlung verhindert, kann nicht nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.
(5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweitiger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen zuständige oberste Gericht des Landes zuständig. Im übrigen ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hat.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz.

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.

Wichtig zu wissen, dass der Unrechtsstaat und seine Mitglieder versuchen der Strafverfolgung zu entziehen.

Danke für den informativen Hinweis.

Beste Grüße.

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