Entnazifizierung der Charite.
Charite ist mit Erscheinungsformen der Selbstsucht Nationalsozialismus, Rassismus, Feminismus, Habsucht, sowie mit anderen Abarten der Mentalität unvereinbar. Personen, die eine pathologische Persönlichkeitsstruktur aufweisen, und mit ihren Zuwiderhandlungen gegen Grundsatz besagter Unvereinbarkeit verstoßen, können und dürfen Charite nicht dienen. Im Weiteren, können und dürfen Personen von Charite nicht beauftrag werden und dort nicht beschäftigt sein, die mangelhaft ausgebildet und unfähig sind, mangelnde fachliche Kompetenz, Intelligenz und Einfühlvermögen aufweisen, oder auf andere Weise für das Erbringen der Dienstleistungen ungeeignet sind.
Zu meinem Bedauern stellte ich bei bisheriger Überprüfung der Teile des Personals grobe und unzulässige Verletzungen und Übertretungen ethischer und rechtlicher Normen fest, weswegen ich mich von diesen Personen durch Kündigung ihrer Arbeitsverträge trenne, und mit Hausverboten distanziere. Jede manifeste oder latente Bekennung zu nationalsozialistischer Gesinnung und Ideologie, und jede Form der Verbundenheit mit nationalsozialistisch gesinnten Teilen des Personals, die gekündigt wurden oder werden, wird administrative und strafrechtliche Konsequenzen für bekennende Personen haben.
Mit besagten Maßnahmen bezwecke ich, die Entnazifizierung der Charite zu erreichen, sie von Personen zu befreien, die unnachgiebig und eifrig nationalsozialistische Traditionen pflegen und sich entsprechend verhalten.

Dr. Andrej Poleev
30.10.2019