Bitcoin & CO – Achtung Steuerpflicht!steemCreated with Sketch.

in #cryptocurrency7 years ago (edited)

So wird der Besitz von Kryptwowährung und Altcoins in Österreich besteuert.

Mit dem privaten Besitz von Kryptowährungen können viele steuerrechtliche Fragen einhergehen: 

  • Unterliegt die Anschaffung von Kryptowährung einer Steuerpflicht? 
  • Muss ich realisierte Kursgewinne versteuern? 
  • Was passiert, wenn ich eine Kryptowährung gegen eine andere tausche? 
  • Was muss ich beachten, wenn ich mit Bitcoin bezahle?  

Der folgende Beitrag versucht diese grundlegenden Fragen anschaulich zu beantworten. Maßgeblich ist dabei ausschließlich österreichisches Recht.

The rise of Bitcoin & Blockchain

Kryptowährungen (auch: virtuelle Währungen) haben in den letzten Jahren einen rasanten Kursanstieg hingelegt. So ist alleine Bitcoin in den letzten zwölf Monaten um 504% gestiegen. Andere Kryptowährungen (auch: Altcoins) stehen dem in nichts nach.

Die Bezeichnung als „Währung“ ist dabei jedoch irreführend da Kryptowährungen nicht als offizielle Währungen anerkannt sind. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Vielmehr handelt es sich dabei um sonstige (unkörperliche), nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.

Kryptowährungen basieren auf einer revolutionären Technologie – der Blockchain. Die Anwendungsmöglichkeiten dieser Technologie gehen dabei weit über das Betreiben von virtuellen Währungen hinaus. Der Glaube an das enorme Potential der Blockchain-Technologie, gepaart mit der Aussicht auf beträchtliche Kursgewinne, hat in den letzten Jahren immer mehr Investoren in den Markt für Kryptowährungen gelockt. Eine Abkehr von diesem Trend ist nicht ersichtlich.

Rechtlicher Graubereich

Was technisch grundsätzlich möglich ist, unterscheidet sich teilweise noch stark von dem, was derzeit aus regulatorischer Sicht klar geregelt ist. Unternehmer und Entwickler sind oft mit erheblicher Rechtsunsicherheit konfrontiert, da die Realität öffentlicher Blockchains gegenwärtig nur schwer von Regulierungsbehörden eingefangen werden kann. Blockchain ist aktuell noch stark technologie-getrieben und juristische Stellungnahmen sind rar.

Langsam aber doch ist nun Bewegung in die Sache gekommen. Mittlerweile liegen erste Gerichtsentscheidungen und Klarstellungen von österreichischen Regulierungsbehörden vor. Gerade im Bereich der steuerrechtlichen Einordnung von Kryptowährungen hat sich in letzter Zeit einiges getan.

Steuerrechtliche Unklarheiten können nicht nur für Unternehmer auftreten, die Kryptowährungen zur Bezahlung ihrer Leistungen akzeptieren, sondern auch für Investoren und Trader, die Kryptowährungen als Wertanlage in ihrem privaten Vermögen halten.

Kauf & Verkauf von Kryptowährung

Kauft ein Investor/eine natürliche Person Kryptowährung und hält diese in seinem privaten Vermögen (die Coins werden also keinem Unternehmen zugerechnet), so wird dadurch grundsätzlich noch kein steuerbarer Vorgang ausgelöst. Der Tausch eines gesetzlichen Zahlungsmittels (z.B. Euro) in Bitcoin, ist demnach nicht steuerrelevant.

Vorsicht ist erst dann geboten, wenn die angeschafften Coins wieder verkauft werden. Der Verkauf der Coins unterliegt als Spekulationsgeschäft nämlich dann der Steuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt.

Beispiel: A kauft privat am 15.06.2016 einen Bitcoin zum Preis von EUR 600,00. Nach einem erheblichen Preisanstieg verkauft A den Bitcoin am 15.04.2017 um EUR 1.600,00 (Gewinn: EUR 1.000,00).

Da zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt, muss A den Gewinn iHv EUR 1.000,00 versteuern. Dadurch ist A verpflichtet, den Gewinn in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Besteuerung erfolgt dann zum jeweiligen Einkommenssteuertarif. Steuerfrei wäre ein Veräußerungsvorgang nur dann, wenn A den Bitcoin erst nach Ablauf eines Jahres (also nach 15.06.2017) verkauft.

Kann ich Verluste „verwerten“?

Wie auch beim Handel an der Börse kann es durchaus vorkommen, dass mit einer Investition in Kryptowährungen Verluste einhergehen. Um diese Verluste bestmöglich zu „verwerten“ empfiehlt es sich, von der gesetzlichen Möglichkeit des Verlustausgleichs gebrauch zu machen. Hierbei können die Verluste aus dem Verkauf von z.B. Bitcoin mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften (z.B. Gewinn aus dem Verkauf von Ethereum) gegengerechnet werden. Die Steuerschuld reduziert sich dementsprechend.

Trader aufgepasst!

Wie der Eintausch von virtuellen Währungen in Euro, kann auch der Handel zwischen einzelnen Kryptowährungen einen steuerbaren Sachverhalt auslösen.

Beispiel: A kauft privat am 15.06.2016 einen Bitcoin zum Preis von EUR 600,00. Da A von der Investition in Bitcoin nicht mehr so überzeugt ist und ihm die Investition in Litecoin ohnehin vielversprechender erscheint, tauscht er am 15.04.2017 die Bitcoin auf einer Exchange in Litecoin um. Der Preis von Bitcoin beträgt zu diesem Zeitpunkt EUR 1.600,00 (Gewinn: EUR 1.000,00).

Steuerrechtlich wird der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere (in unserem Fall von Bitcoin zu Litecoin) wie ein Veräußerungsgeschäft behandelt. Das heißt, dass auch hier, mangels Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, der Gewinn iHv EUR 1.000,00 in die Steuererklärung mit aufgenommen werden muss. Steuerfrei wäre der Tauschvorgang nur dann, wenn A den Bitcoin erst nach Ablauf eines Jahres (also nach 15.06.2017) in Litecoin tauscht.

Was passiert, wenn ich zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft habe?

Hält ein Investor in einer „Wallet“ oder auf einer „Exchange-Plattform“ Kryptowährung, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie unter Umständen zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Verkaufs für das Vorliegen eines steuerbaren Vorganges sowie die Höhe einer möglichen Steuerschuld entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Kryptowährung verkauft wird.

Der Steuerpflichtige kann dabei eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Liegt keine lückenlose Dokumentation vor, sind die jeweils ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Verfahren). Aktuell ist es noch ungeklärt, ob diese Verbrauchsfolge auf Ebene des einzelnen „Wallets“ bzw der einzelnen „Exchange-Plattform“ oder übergreifend stattzufinden hat.

Praxistipp: Es empfiehlt sich, Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge genau zu dokumentieren. Hierfür genügt eine einfache Excel-Liste. Dabei behält man als Investor nicht nur den Überblick über sein Krypto-Porftolio, sondern kann auch noch Steuern sparen.

Bier & Stelze als Auslöser einer Steuerpflicht?

Immer mehr Geschäfte, Restaurants und Bars in Österreich akzeptieren inzwischen Bitcoin. So kann man z.B. bei Lieferservice.at bestelltes Essen mit Bitcoin bezahlen. Ebenso kann im bekannten Wiener Prater Restaurant „Kolariks Luftburg“ Stelze, Bier & Co per Bitcoin bezahlt werden.

Doch auch nach einigen Gläsern Bier lohnt es sich beim Bezahlen genau hinzuschauen. Denn werden für die Bezahlung Bitcoin verwendet, die vor weniger als einem Jahr angeschafft wurden und seit dem Anschaffungszeitpunkt an Wert gewonnen haben, so wird durch den Bezahlvorgang ein steuerpflichtiges „Veräußerungsgeschäft“ verwirklicht. Das „Ausgeben“ von Kryptowährungen im Alltag kann demnach ebenfalls eine Steuerpflicht auslösen.

Disclaimer

Dieser Artikel gibt bloß einen ersten Überblick. Der Autor übernimmt keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Unterlage.

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Wir sind unter #deutsch und/oder #steemit-austria zu finden und haben dich deshalb leider auch nicht gefunden, was außerordentlich schade ist, denn dein Artikel beinhaltet Infos, die viele leider nicht in Betracht ziehen.
Würde mich freuen einen erweiterten oder weitere Artikel von dir vorzufinden.

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