Wer zahlt an den Beitrags“service" und in welchem Rechtkreis wird das Geschäft gemacht?
Der Beitrag ist ein Vertragskonstrukt aus einem privaten Rechtkreis, der mit der Schutzverpflichtung aus Grundgesetz und Menschenrecht nichts zu tun hat, sondern rein kommerziell begründet ist. An dieser kommerziellen Begründung hat natürlich weder das Bundesverfassungsgericht, noch der Europäische Gerichtshof (EUGH) irgendetwas auszusetzen.
Aber es handelt sich um eine Straftat nach StGB § 263 (Betrug) und VStGB § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) , wenn öffentliche Gewalt missbraucht wird, um private kommerzielle Geschäftsgewinne „steuergleich“ durch die Organe der Rechtspflege eintreiben zu lassen.
Beginn des Anschreibens
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Sehr geehrte Vertragsanbieter!
Der Rundfunkstaatsvertrag ist kein gültiger „Staatsvertrag“, wie täglich immer mehr Menschen bereits bemerken.
Die Menschen trennen das zusammengesetzte Wort falsch hinter Rundfunk! – Er ist ein Vertrag mit einem fingierten „Rundfunkstaat“ – also Rundfunkstaats-Vertrag!
Kein einziger Mitarbeiter in den fingierten „öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten wird nach öffentlichen Tarifen bezahlt:
Der Durchschnitt liegt dort bei rd. 70.000,- Euro Jahresgehalt. Die Intendanten erhalten 300.000 bis 1.000.000 Euro hohe Jahresgehälter.
In diesen privaten Unter-Vertrag als „Mitglied-Person“, ist jeder Mensch durch einen privaten General-Privatisierungs-Vertrag, per Betrug mit der verfassungswidrigen Zweitstimme des Parteien-Wahlgesetzes gelockt worden.
Das Parteien-Wahlgesetz ist mit Artikel 38 Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfG-Urteil BvE 9/11) und daher sind die Strukturen hinter den staatlichen Fassaden privat.
Parteien sind private nichtrechtsfähige Vereine. Wähler geben also bei den Wahlen den verdeckten Wunsch ab, gerade nicht staatlich nach Grundgesetz Artikel 1 „geschützt!“ zu werden, sondern ungeschützt willkürlichem Privatrecht in einem privaten Rechtskreis zu „unterliegen!“ (Ähnlich wie ein privater Arbeits-Sklavenvertrag).
Aus diesem nichtigen Vertrag muss der Mensch wegen Täuschung im Rechtsverkehr offiziell austreten und seine Mitgliedschaft von Beginn an wegen Betrug (StGB § 263) für nichtig erklären, was der Unterzeichner mit seiner Willenserklärung an das Bundesverwaltungsamt getan hat.
Begründung:
Die private Zustimmung durch Anerkennung eines durch Bundesverfassungsgericht bestätigten (BVerfG-Urteil BvE 9/11), verfassungskriminellen Wahlgesetzes, die zur Entmündigung zu Gunsten privater nichtrechtsfähiger Vereine (Parteien) führt, die sich dann unter Hoheitszeichenmissbrauch sog. Gesetze ausdenken und mit Staatsgewalt erzwingen, ist nichtig.
Die nichtrechtsfähigen Vereine (PartG § 37, BGB § 54), die im Auftrag von Konzernen und Banken im Parlament sitzen, buchen für sich und ihre Auftraggeber in krimineller Weise die Substanz der Menschen in Eigenkapital-Buchungssätze.
Der Mensch wird damit zur Erfüllung von fingierten Buchungsschulden verhaftet eine Fremdunterwerfung zu erdulden, deren Regeln durch private kommerzielle Profitinteressen bestimmt werden.
Dieser Tatbestand erfüllt VStGB § 7 und verstößt gegen AEMR Artikel 4, sowie EMRK Artikel 4, die als ranghöchste Rechtsnormen durch Artikel 25 Grundgesetz als Bundesrecht gelten.
Dies wurde ohne vollständige Belehrung über die Rechtverluste getan, daher ist die Aufhebung wegen Betrug ex tunc (von Beginn an) gegeben.
BGB § 119 – Anfechtbarkeit wegen Irrtums
BGB § 123 – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Ich fordere Sie auf von weiteren Angeboten abzusehen und nach DSGVO meine Daten, die Sie für kommerzielle Zwecke nutzen wollten, unverzüglich zu löschen.
MfG
Anlage
Kopie meiner Willenserklärung an das Bundesverwaltungsamt
Ende des Anschreibens
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Die entsprechenden Unterlagen sind hier:
https://institutfuerrechtsicherheit.wordpress.com/2017/02/16/forschungsreihe-oeffentliches-wissen-zur-rechtssicherheit/
Die Mehrheit ist gegen Gebühr GEZ, Bundesregierung dafür. Wer ist stärker?
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